Bebauungsplan „Sohlhöhe IV“ in Neresheim im Verfahren nach § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a und § 215a BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in öffentlicher Sitzung am 16.12.2024 den Bebauungsplan „Sohlhöhe IV“ sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen. Mit ortsüblicher Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 20.12.2024 (siehe nachfolgend Anlagen) werden der Bebauungsplan „Sohlhöhe IV“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften rechtsverbindlich.
Hinweis: Der hier vorliegende Bebauungsplan wird aufgrund der Kippung des § 13b Baugesetzbuch (BauGB) mit der Reparaturvorschrift des § 215a BauGB unter Vorlegung eines förmlichen Umweltberichts und der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geheilt. Bereits im Jahr 2023 war das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB vollständig abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit einem Urteil entschieden, dass solche Verfahren nach § 13b nicht mit Unionsrecht vereinbar seien, wodurch die Rechtskraft des Bebauungsplanes „Sohlhöhe IV“ nicht mehr gegeben war. Im Folgenden wurden dann die Belange der Umwelt in der dafür entsprechenden Tiefe geprüft, artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Somit wurde das Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a und § 215a BauGB ab der Fassung des Entwurfs wiederholt. Die Entwürfe wurden vom Gemeinderat am 23.10.2024 in öffentlicher Sitzung mit Lageplan, Textteil, Begründung, örtlichen Bauvorschriften und Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung gebilligt sowie das Beteiligungsverfahren beschlossen. Der Auslegungszeitraum war vom 04.11.-03.12.2024. Der Satzungsbeschluss war am 16.12.2024.
Der ca. 1,4 ha große Geltungsbereich befindet sich im nördlichen Teil der Neresheimer Ortslage und beinhaltet die Flurstücke 390/47 und 399/2 vollständig sowie Teile der Flurstücke 390/45 und 399. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) geschaffen werden. Im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Stadt Neresheim ist das Baugebiet als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der G+H Ingenieurteam GmbH aus Giengen jeweils in der Fassung vom 16.12.2024, die Verfahrensvermerke, der Umweltbericht vom 10.10.2024, der Grünordnungsplan mit Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung sowie die artenschutzrechtliche Beurteilung jeweils vom 10.10.2024 und ergänzt am 04.12.2024; Verfasser Plan Werk Stadt aus Westhausen sowie die schalltechnischen Voruntersuchungen vom 29.03.2022 und 06.10.2022; Verfasser BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH.
Jedermann kann die Bebauungsplanunterlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beim Stadtbauamt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG, Zimmer 502/503 während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird empfohlen, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren; außerhalb der üblichen Dienstzeiten können andere Termine vereinbart werden (Tel. 07326/8117 oder 8116). Die Informationsmöglichkeit hier auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung des rechtskräftigen Bebauungsplans übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Neresheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Anlagen: