Stadt Neresheim

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Wirksame/rechtskräftige Bebauungspläne

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Riffinger Straße“ in Neresheim-Dorfmerkingen

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in seiner Sitzung am 17.07.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Riffinger Straße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen. Mit Bescheid des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.12.2024 wurde der Bebauungsplan „Riffinger Straße“ genehmigt. Parallel wurde der Flächennutzungsplan der Stadt Neresheim für diesen Bereich geändert und ist seit 13.12.2024 wirksam. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 10.01.2025 werden der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Riffinger Straße“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften rechtsverbindlich. Der Geltungsbereich befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Dorfmerkingen an der Riffinger Straße. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zwei Wohnhäuser geschaffen. Die maßgebenden Unterlagen sind nachfolgend aufgelistet und wurden gefertigt vom Ingenieurbüro Gansloser GmbH & Co. KG aus Hermaringen. Diese Informationsmöglichkeit ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung des rechtskräftigen Bebauungsplans übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale). Jedermann kann die Bebauungsplanunterlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beim Stadtbauamt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG, Zimmer 502/503 während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die ausführliche Bekanntmachung ist nachfolgend bei den Anlagen „Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 10.01.2025“ einsehbar.

Anlagen:

Planzeichnung

Textteil mit örtlichen Bauvorschriften

Begründung mit Umweltbericht

Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 10.01.2025

Bebauungsplan „Sohlhöhe IV“ in Neresheim im Verfahren nach § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a und § 215a BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in öffentlicher Sitzung am 16.12.2024 den Bebauungsplan „Sohlhöhe IV“ sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen. Mit ortsüblicher Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 20.12.2024 (siehe nachfolgend Anlagen) werden der Bebauungsplan „Sohlhöhe IV“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften rechtsverbindlich.

Hinweis: Der hier vorliegende Bebauungsplan wird aufgrund der Kippung des § 13b Baugesetzbuch (BauGB) mit der Reparaturvorschrift des § 215a BauGB unter Vorlegung eines förmlichen Umweltberichts und der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geheilt. Bereits im Jahr 2023 war das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB vollständig abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit einem Urteil entschieden, dass solche Verfahren nach § 13b nicht mit Unionsrecht vereinbar seien, wodurch die Rechtskraft des Bebauungsplanes „Sohlhöhe IV“ nicht mehr gegeben war. Im Folgenden wurden dann die Belange der Umwelt in der dafür entsprechenden Tiefe geprüft, artenschutzrechtliche Untersuchungen durchgeführt und die Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Somit wurde das Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a und § 215a BauGB ab der Fassung des Entwurfs wiederholt. Die Entwürfe wurden vom Gemeinderat am 23.10.2024 in öffentlicher Sitzung mit Lageplan, Textteil, Begründung, örtlichen Bauvorschriften und Umweltbericht mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung gebilligt sowie das Beteiligungsverfahren beschlossen. Der Auslegungszeitraum war vom 04.11.-03.12.2024. Der Satzungsbeschluss war am 16.12.2024.

Der ca. 1,4 ha große Geltungsbereich befindet sich im nördlichen Teil der Neresheimer Ortslage und beinhaltet die Flurstücke 390/47 und 399/2 vollständig sowie Teile der Flurstücke 390/45 und 399. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) geschaffen werden. Im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Stadt Neresheim ist das Baugebiet als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der G+H Ingenieurteam GmbH aus Giengen jeweils in der Fassung vom 16.12.2024, die Verfahrensvermerke, der Umweltbericht vom 10.10.2024, der Grünordnungsplan mit Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung sowie die artenschutzrechtliche Beurteilung jeweils vom 10.10.2024 und ergänzt am 04.12.2024; Verfasser Plan Werk Stadt aus Westhausen sowie die schalltechnischen Voruntersuchungen vom 29.03.2022 und 06.10.2022; Verfasser BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH.

Jedermann kann die Bebauungsplanunterlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beim Stadtbauamt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG, Zimmer 502/503 während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird empfohlen, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren; außerhalb der üblichen Dienstzeiten können andere Termine vereinbart werden (Tel. 07326/8117 oder 8116). Die Informationsmöglichkeit hier auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung des rechtskräftigen Bebauungsplans übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Neresheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Anlagen:

Bebauungsplan „Großkuchener Weg-Nord III – Neu“ in Neresheim-Elchingen

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in öffentlicher Sitzung am 22.04.2024 den Bebauungsplan „Großkuchener Weg – Nord III – Neu“ sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden vom Landratsamt Ostalbkreis mit Erlass vom 13.06.2024 genehmigt. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 12.07.2024 (siehe Anlage) werden der Bebauungsplan „Großkuchener Weg-Nord III – Neu“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften rechtsverbindlich. Bereits mit der Bekanntmachung am 05.07.2024 wurde die Flächennutzungsplanänderung für diesen Bereich rechtsverbindlich. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) geschaffen. Maßgebend sind der Bebauungsplan aus zeichnerischem Teil in der Fassung vom 29.01.2024/22.04.2024, schriftlichem Teil, die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften und die Begründung jeweils in der Fassung vom 22.04.2024 sowie die Verfahrensvermerke und zusammenfassende Erklärung der G+H Ingenieurteam GmbH aus Giengen sowie auch der Umweltbericht vom 14.10.2023 mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung des Büros Plan Werk Stadt aus Westhausen. Jedermann kann die Bebauungsplanunterlagen vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beim Stadtbauamt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG, Zimmer 502/503 während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Informationsmöglichkeit hier auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung des rechtskräftigen Bebauungsplans übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale).

Anlagen:
Zeichnerischer Teil.pdf

Textteil mit örtlichen Bauvorschriften.pdf

Begründung.pdf

Verfahrensvermerke und zusammenfassende Erklärung.pdf

Umweltbericht.pdf

Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung.pdf

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung.pdf

Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 12.07.2024.pdf

Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hinterer Riegel II“ in Neresheim

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in öffentlicher Sitzung am 17.01.2024 den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hinterer Riegel II“ in Neresheim sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Der beschlossene Bebauungsplan wurde vom Landratsamt Ostalbkreis mit Erlass vom 13.03.2024 gemäß § 10 abs. 2 BauGB genehmigt. Durch die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 12.04.2024 (siehe Anlage) werden der Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hinterer Riegel II“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften rechtsverbindlich. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines „Sondergebiet Photovoltaik“ geschaffen. Maßgebend sind der Lageplan und Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 24.11.2023 sowie die Begründung mit Umweltbericht vom 24.11.2023 des Planungsbüros Plan Werk Stadt, Andreas Walter aus Westhausen.

Anlagen:

Zeichnerischer Teil

Textteil

Begründung mit Umweltbericht

Auszug aus dem Nachrichtenblatt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet gewerbliche Landwirtschaft Hohenlohe-Ost“

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in öffentlicher Sitzung am 22.03.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet gewerbliche Landwirtschaft Hohenlohe-Ost“ sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Neresheim wurde entsprechend geändert, vom Landratsamt Ostalbkreis mit Bescheid vom 04.05.2023 genehmigt und mit öffentlicher Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 12.05.2023 sowie Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Neresheim rechtskräftig. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Nutzung einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Hofstelle geschaffen. Durch die ortsübliche Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 19.05.2023 tritt der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft (siehe Anlage).

Anlagen:
Zeichnerischer Teil
Vorhaben- und Erschließungsplan
Schriftlicher Teil mit örtlichen Bauvorschriften
Begründung mit Umweltbericht, Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung und spezieller artenschutzrechtliche Prüfung
Zusammenfassende Erklärung
Auszug aus dem Nachrichtenblatt

Bebauungsplan „Sondergebiet landwirtschaftliches Gewerbe Weilermerkingen“

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in öffentlicher Sitzung am 24.10.2022 den Bebauungsplan „Sondergebiet landwirtschaftliches Gewerbe Weilermerkingen“ sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Neresheim wurde im Vorfeld entsprechend geändert, vom Landratsamt Ostalbkreis mit Bescheid vom 14.02.2023 genehmigt und mit öffentlicher Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 03.03.2023 sowie Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Neresheim rechtskräftig. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmen geschaffen. Durch die ortsübliche Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 14.04.2023 tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft (siehe Anlage).

Anlagen:
Zeichnerischer Teil
Schriftlicher Teil mit örtlichen Bauvorschriften
Begründung mit Umweltbericht
Auszug aus dem Nachrichtenblatt

Bebauungsplan „Reichertstal IV“ in Neresheim-Elchingen

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in öffentlicher Sitzung am 23.05.2022 den Bebauungsplan „Reichertstal IV“ sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Das Landratsamt Ostalbkreis hat mit Bescheid vom 19.07.2022 den beschlossenen Bebauungsplan genehmigt. Die Erteilung dieser Genehmigung, der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten am 23.09.2022 mit der ortsüblichen Bekanntgabe in Kraft (siehe nachfolgende Anlage „Auszug aus dem Nachrichtenblatt“). Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung und Erweiterung des Gewerbegebietes „Reichertstal“ geschaffen.

Anlagen:
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
Begründung
Grünordnung mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Schriftlicher Teil
Umweltbericht
Zeichnerischer Teil
Auszug aus dem Nachrichtenblatt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Bürgersolarpark Ohmenheim“

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in den öffentlichen Sitzungen am 22.03.2021 den Bebauungsplan „Bürgersolarpark Ohmenheim“ sowie die örtlichen Bauvorschriften mit nochmaliger Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen am 22.09.2021 als jeweils selbständige Satzungen beschlossen. Durch die ortsübliche Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 25.02.2022 tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit erforderlichen Nebenanlagen geschaffen (Sondergebietsfläche SO „PV-Anlagen). Zuvor musste der Flächennutzungsplan der Stadt Neresheim entsprechend geändert, vom Landratsamt Ostalbkreis genehmigt und im Nachrichtenblatt und auf der Homepage der Stadt Neresheim öffentlich bekannt gemacht werden, damit sich der Bebauungsplan „Bürgersolarpark Ohmenheim“ aus dem Flächennutzungsplan entwickeln kann.

Anlagen:
Zeichnerischer Teil
Schriftlicher Teil + örtliche Bauvorschriften
Begründung Teil 1 Allgemeiner Teil
Begründung Teil 2 Umweltbericht
Auszug Nachrichtenblatt vom 25.02.2022

Bebauungsplan „Sandgrube III“ in Neresheim-Dorfmerkingen im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB:

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in seiner Sitzung am 01.12.2021 den Bebauungsplan „Sandgrube III“ in Neresheim-Dorfmerkingen sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Es werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebiets“ (WA) geschaffen. Durch die ortsübliche Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 17.12.2021 tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Anlagen:
Zeichnerischer Teil
Schriftlicher Teil
Begründung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
Auszug aus dem Nachrichtenblatt

Bebauungsplan „Im Riegel-Nord I“

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in seiner Sitzung am 25.10.2021 den Bebauungsplan „Im Riegel-Nord I“ sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Durch die ortsübliche Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 10.12.2021 tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Anlagen:
Zeichnerischer Teil
Schriftlicher Teil
Begründung
Umweltbericht
Zusammenfassende Erklärung
Schallgutachten
Bedarfsermittlung und Alternativenprüfung
Verkehrsuntersuchung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
Geotechnischer Bericht
Auszug aus dem Nachrichtenblatt

Bebauungsplan „Taläcker“ in Neresheim-Kösingen im Verfahren nach § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in seiner öffentlicher Sitzung am 23.10.2023 den Bebauungsplan „Taläcker“ in Neresheim-Kösingen sowie die örtlichen Bauvorschriften nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) sowie § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 03.11.2023 treten der Bebauungsplan „Taläcker“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriftenin Kraft.  Der ca. 1,36 ha große Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Ortsrand von Kösingen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung durchgeführt. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Neresheim weist die brach liegende Fläche derzeit als Gewerbebaufläche aus und soll künftig als dörfliches Wohngebiet (MDW) genutzt werden. Maßgebend sind die nachfolgenden Unterlagen, gefertigt vom Büro stadtlandingenieure GmbH aus Ellwangen.

Anlagen:

Neresheim

hier können Sie den Bebauungsplan "Sohlhöhe III" (rechtskräftig seit 20.12.2019), hier den Texteil und hier die Begründung herunterladen.

hier können Sie den Bebauungsplan "Sohlhöhe II" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung und hier die zusammenfassende Erklärung

hier können Sie den Bebauungsplan "An der Klosterallee" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung und hier die zusammenfassende Erklärung

Stetten

hier können Sie den Bebauungsplan "Kreuzäcker" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung und hier die zusammenfassende Erklärung

Elchingen

hier können Sie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Elchingen /Salach" (rechtskräftig seit 06.03.2020) herunterladen. Die Datei beinhaltet: Lageplan, Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.01.2020

hier können Sie den Bebauungsplan "Großkuchener-Weg Nord I" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung 

hier können Sie den Bebauungsplan "Großkuchener-Weg Nord II" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung und hier die zusammenfassende Erklärung

hier können Sie den Bebauungsplan "Großkuchener-Weg Süd" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung

Ohmenheim

hier können Sie den Bebauungsplan "Bennenberg-West" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung 

hier können Sie den Bebauungsplan "Bennenberg-Süd" und hier den Textteil herunterlade, hier die Begründung 

hier können Sie den Bebauungsplan "Bennenberg-Mitte" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung

Dorfmerkingen

hier können Sie den Bebauungsplan "Sandgrube II" und hier den Textteil herunterladen, hier die Begründung

Schweindorf

hier können Sie den Bebauungsplan „Torweg-Nord“, hier den Schriftlicher Teil, Begründung und den Umweltbericht herunterladen.

Unwirksame Bebauungspläne

Hier stehen unwirksame Bebauungspläne zur Verfügung.

Bekanntmachung Unwirksamkeit Bebauungsplan "Sohlhöhe-Süd"