Stadt Neresheim

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Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren

Änderung des FNP der Stadt Neresheim im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Weilermerkinger Weg“ in Ohmenheim; Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 19.05 bis 20.06.2025

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Planbereich „Weilermerkinger Weg“ gefasst
(§2 Abs. 1 BauGB) und zugleich den Vorentwurf der FNP-Änderung in der Fassung vom 28.04.2025 gebilligt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung der frühzeitigen Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der frühzeitigen Veröffentlichung (§ 3 Abs. 1 BauGB) beauftragt. Nach § 4 Abs.1 BauGB werden auch die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche von den Planungen tangiert werden, zu dem Planvorentwurf eingeholt. Die Planungsfläche liegt nördlich von Ohmenheim zwischen der B466, der L1070 und dem Weilermerkinger Weg und umfasst ca. 2,77 ha. Ziele und Zwecke der Planung: Der Stadt Neresheim liegt eine Anfrage eines ortsansässigen Betriebes für die Erstellung eines Veranstaltungsgebäudes mit Hofladen vor. Im Gebäude soll auch eine Wohnung für den Betriebsinhaber entstehen und innerhalb der bestehenden Hoffläche Umnutzungen und Erweiterungen ermöglicht werden, um die Erweiterung sowie die Optimierung der Betriebsabläufe des hier ansässigen Betriebes zu ermöglichen. Der Gemeinderat möchte die Familie bei diesem Vorhaben unterstützen und hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Weilermerkinger Weg“ beschlossen. Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, muss parallel eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgen. Folgende umweltbezogene Daten liegen vor: Zur Vermeidung von Doppelprüfungen darf bei parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren gem.
§ 2 Abs. 4 S. 5 BauGB eine Beschränkung auf andere oder zusätzlich zu prüfende Umweltbelange erfolgen. Der Geltungsbereich der FNP-Änderung ist von dem des Bebauungsplanes „Weilermerkinger Weg“ voll umfasst, sodass die Prüfung der Umweltbelange im Bebauungsplanverfahren erfolgt. Bisher wurden zum Bebauungsplanverfahren eine erste Eingriffsermittlung und eine Relevanzuntersuchung mit Aussagen zu planungsrelevanten Arten (Fledermäuse und Vögel) erstellt. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neresheim im Planbereich „Weilermerkinger Weg“ auf Gemarkung Ohmenheim werden vom 19 Mai 2025 bis 20. Juni 2025, jeweils einschließlich auf der Homepage der Stadt Neresheim unter www.neresheim.de > Leben > Bauleitplanung&Bebauungspläne > Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren.de veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden können: elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtbauamt Neresheim, Hauptstraße 21, 73450 Neresheim oder an folgende E-Mail-Adresse: emma.kurz(@)neresheim.de und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können sowie dass die Unterlagen ebenfalls im Stadtbauamt Neresheim, Hauptstraße 21 im 1. Obergeschoss, Zimmer 502/503 zu den üblichen Öffnungszeiten (Sprechstunden sind von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr), eingesehen werden können. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Informationsmöglichkeit auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale).

Anlagen:

Unterlagen Änderung Flächennutzungsplan im Bereich Weilermerkinger Weg in Ohmenheim

Auszug Nachrichtenblatt vom 09.05.2025

Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren "Weilermerkinger Weg“ in Neresheim-Ohmenheim; Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 19.05 bis 20.06.2025

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich „Weilermerkinger Weg“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften aufzustellen. Außerdem wurde der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan, bestehend aus Lageplan, Textteil sowie der Satzung über örtliche Bauvorschriften, der Begründung mit Bestandsplan, artenschutzrechtlicher Relevanzuntersuchung und Eingriffsermittlung sowie einer ersten externen Ausgleichsmaßnahme gebilligt und die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Nach § 4 Abs.1 BauGB werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche von den Planungen tangiert werden, zu dem Planvorentwurf eingeholt. Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 28.04.2025, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 2,77 ha. Die Planungsfläche liegt nördlich von Ohmenheim zwischen der B466, der L1070 und dem Weilermerkinger Weg. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Flurstücke 683, 684 und 685 sowie Teilflächen der Flurstücke 680, 681 (Weg) und 686. Erfordernis der Planung: Der Stadt Neresheim liegt eine Anfrage eines ortsansässigen Betriebes für die Erstellung eines Veranstaltungsgebäudes mit Hofladen vor. Im Gebäude soll auch eine Wohnung für den Betriebsinhaber entstehen und innerhalb der bestehenden Hoffläche Umnutzungen und Erweiterungen ermöglicht werden, um die Erweiterung sowie die Optimierung der Betriebsabläufe des hier ansässigen Betriebes zu ermöglichen. Folgende umweltbezogene Daten liegen vor: Eingriffsermittlung und Relevanzuntersuchung mit Aussagen zu planungsrelevanten Arten (Fledermäuse und Vögel).

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Weilermerkinger Weg“ wird vom 19. Mai 2025 bis 20. Juni 2025, jeweils einschließlich auf der Homepage der Stadt Neresheim unter www.neresheim.de > Leben > Bauleitplanung&Bebauungspläne > Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren.de veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden können: elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtbauamt Neresheim, Hauptstraße 21, 73450 Neresheim oder an folgende E-Mail-Adresse:
emma.kurz(@)neresheim.de und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können sowie dass die Unterlagen ebenfalls im Stadtbauamt Neresheim, Hauptstraße 21 im 1. Obergeschoss, Zimmer 502/503 zu den üblichen Öffnungszeiten (Sprechstunden sind von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr), eingesehen werden können. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Informationsmöglichkeit auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale).

Anlagen:

Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren "Freiflächen-Photovoltaikanlage - Solarpark Stetten" in Neresheim; Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 19.05 bis 20.06.2025

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Solarpark Stetten“ gebilligt und den Auslegungsbeschluss gefasst. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 19,4 ha. Das Gebiet bestehend aus zwei Teilflächen Plangebiet 1 beinhaltet die Flurstücke Nr. 280, 281 und 282 und Plangebiet 2 das Flurstück Nr. 238 Gemarkung Neresheim-Stetten. Die Flächen befinden sich in Privateigentum und sind im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Neresheim als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Flächennutzungsplanänderung wird in einem separaten Verfahren durchgeführt. Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines „Sondergebiet Photovoltaik“ geschaffen werden. Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches und den Inhalt des Bebauungsplanes sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen des Planungsbüros Plan Werk Stadt, Westhausen vom 28.04.2025. Dem Bebauungsplan wird die Begründung mit Umweltbericht, Ausgleichsbilanzierung und artenschutzrechtliche Beurteilung des Planungsbüros Plan Werk Stadt, Westhausen vom 28.04.2025 beigefügt. Der Bebauungsplanentwurf mit Textteil, den örtlichen Bauvorschriften und Begründung jeweils in der Fassung vom 28.04.2025 werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.05.2025 bis 20.06.2025 (je einschließlich) beim Bürgermeisteramt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG im Bauamt während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. Während dieser Zeit ist bei der gleichen Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geboten. Außerhalb dieser Zeiten können andere Termine vereinbart werden (Tel. 07326/8117 oder per E-Mail emma.kurz(@)neresheim.de). Weiterhin können während dieser Zeit Bedenken und Anregungen schriftlich, elektronisch (info(@)neresheim.de) oder mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die förmliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB nur im Rathaus Neresheim vorgenommen wird. Die Informationsmöglichkeit auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale). Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen (§ 4a Abs. 6 BauGB). Außerdem darf der Inhalt der betroffenen Stellungnahmen nicht für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes von Bedeutung sein. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Anlagen:

· Bebauungsplanunterlagen Solarpark Stetten

· Auszug Nachrichtenblatt vom 09.05.2025

Änderung FNP der Stadt Neresheim - "Freiflächen-Photovoltaikanlage - Solarpark Stetten"; Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 19.05 bis 20.06.2025

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 29.01.2025 aufgrund § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für Flurstück Nr. 238 und westlich davon vor einem Waldgebiet die aneinander angrenzenden Flurstücke Nr. 280, 281 und 282 in der Flur Stetten die Änderung des Flächennutzungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Solarpark Stetten“ in Neresheim aufzustellen. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauBG fand in dem Zeitraum vom 17.02.2025 bis 17.03.2025 statt. Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat am 28.04.2025 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage Solarpark Stetten“ gebilligt und den Auslegungsbeschluss gefasst (Bekanntmachung vom 09.05.2025 im Neresheimer NachrichtenblattNr. 19/2025). Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Solarpark Stetten“ wird mit Lageplan und Begründung mit dem Datum 28.04.2025 gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 19.05.2025 bis 20.06.2025 beim Bürgermeisteramt Neresheim, Hauptstraße 21, 73450 Neresheim während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. Während dieser Zeit ist bei den gleichen Dienststellen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geboten. Außerhalb dieser Zeiten können andere Termine vereinbart werden (Tel. 07326/8117 oder per E-Mail emma.kurz@neresheim.de). Weiterhin können während dieser Zeit Bedenken und Anregungen schriftlich, elektronisch (info(@)neresheim.de) oder mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Hinweise: Diese Information auf der Homepage ist ausschließlich für die Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt. Bei unzulässiger Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale). Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Eingegangene Stellungnahmen werden mit jeweiliger Namensnennung öffentlich behandelt.

Anlagen:

Unterlagen Änderung Flächennutzungsplan Solarpark Stetten

Auszug Nachrichtenblatt vom 09.05.2025

Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren „Hörnle II“ in Neresheim-Dorfmerkingen; Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 19.05 bis 20.06.2025

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat am 23.10.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich „Hörnle II“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.Nachdem die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgeschlossen war, hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.04.2025 die eingegangenen Stellungnahmen behandelt. Außerdem wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan, bestehend aus Lageplan, Textteil sowie der Satzung über örtliche Bauvorschriften, der Begründung und Umweltbericht mit Bestandsplan, artenschutzrechtlicher Relevanzuntersuchung und Eingriffsermittlung vom 09.04.2025 gebilligt und die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Nach
§ 4 Abs. 2 BauGB werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche von den Planungen tangiert werden, zu dem Planentwurf eingeholt.

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 09.04.2025, gefertigt durch die stadtlandingenieure GmbH, Ellwangen. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 2,73 ha und liegt sich westlich der Ortslage von Dorfmerkingen, direkt angrenzend an das bestehende Betriebsgelände der Firma Wilhelm Röser Söhne Gmbh & Co.KG. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Teilflächen der Flurstücke 543 und 544, Gemarkung Dorfmerkingen. Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für gewerbliche Baufläche geschaffen werden, um die Erweiterung sowie die Optimierung der Betriebsabläufe eines hier ansässigen Betriebes zu ermöglichen. Folgende umweltbezogene Daten liegen vor: Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstigen Sachgütern sowie Eingriffsermittlung und Relevanzuntersuchung mit Aussagen zu planungsrelevanten Arten (Vögel). Hier werden die Auswirkungen durch die Planung und erforderliche Maßnahmen beschrieben. Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Hörnle II“ wird vom 19. Mai 2025 bis 20. Juni 2025, jeweils einschließlich auf der Homepage der Stadt Neresheim unter www.neresheim.de > Leben > Bauleitplanung&Bebauungspläne > Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden können: elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Stadtbauamt Neresheim, Hauptstraße 21, 73450 Neresheim oder an folgende E-Mail-Adresse: emma.kurz(@)neresheim.de und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können sowie dass die Unterlagen ebenfalls im Stadtbauamt Neresheim, Hauptstraße 21 im 1. Obergeschoss, Zimmer 502/503 zu den üblichen Öffnungszeiten (Sprechstunden sind von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr), eingesehen werden können. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Die Informationsmöglichkeit auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale).

Anlagen:

Ganzheitliche Fortschreibung des FNP mit Zieljahr 2040 für das gesamte Gemeindegebiet Neresheim im Regelverfahren; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, Billigung des Vorentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat am 27.11.2024 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die ganzheitliche Fortschreibung des Flächennutzungsplans beschlossen sowie den Vorentwurf mit zeichnerischem Teil und Begründung in der Fassung vom 15.05.2024 gebilligt. Der Geltungsbereich beinhaltet das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Neresheim.

Hinweis: Der Flächennutzungsplan nach § 5 BauGB wird von den Gemeinden für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und stellt flächenhaft die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung sowie den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde ergebende Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen dar. Dabei entfaltet der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan keine unmittelbare rechtliche Wirkung, sondern dient vielmehr als Leitfaden, an welcher Stelle künftig bestimmte Nutzungen in einem bestimmten Umfang untergebracht werden können und schafft damit die Grundlage für spätere Planungsstufen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen jedoch dient der Flächennutzungsplan für die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange als verbindliches Programm, von welchem die Planungen nicht ohne ein Änderungsverfahren abweichen dürfen. Somit übernimmt der Flächennutzungsplan eine nicht unwesentliche Aufgabe für die Weiterentwicklung der Stadt Neresheim bis zum Jahr 2040. Die Standortwahl neuer Bauflächen fungiert als frühzeitiges Steuerungselement, besonders mit Hinblick auf Umwelt-, Landschafts- und Artenschutz, um spätere Bebauungspläne einfacher und schneller aufstellen und umsetzen zu können. Maßgebend ist der Vorentwurf der ganzheitlichen Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Begründung der G+H Ingenieurteam GmbH aus Giengen in der Fassung vom 15.05.2024.

Die maßgebenden Planunterlagen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.12.2024 bis 17.01.2024 (je einschließlich) beim Bürgermeisteramt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG im Bauamt, Zimmer 502/503 während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. Stellungnahmen können ab dem 09.12.2024 bis einschließlich zum 17.01.2024 schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Zudem kann die Abgabe einer Stellungnahme auch per E-Mail (nm(@)gh-ingenieurteam.de) erfolgen. Diese Informationsmöglichkeit ist ausschließlich für die Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale). Den ausführlichen Bekanntmachungstext ersehen Sie nachfolgend bei den Anlagen unter „Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 06.12.2024“.

Anlagen:

• Planteil FNP-Fortschreibung

• Begründung FNP Fortschreibung

• Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 06.12.2024