Flächennutzungsplanänderung der Stadt Neresheim und Bebauungsplanverfahren „Riffinger Straße“ in Neresheim-Dorfmerkingen im Regelverfahren; Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat am 29.01.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Flächennutzungsplan der Stadt Neresheim im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Riffinger Straße“, Gemarkung Dorfmerkingen zu ändern sowie einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Riffinger Straße“ aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren und die Änderung des Flächennutzungsplanes werden im Regelverfahren mit zwei Beteiligungsrunden der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Grund für die Änderung ist die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Riffinger Straße“. Dieser sieht die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes vor und kann nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan soll daher im Parallelverfahren geändert werden. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsrand von Dorfmerkingen auf einer Teilfläche des Flurstücks 782. Die maßgebenden Unterlagen sind nachfolgend bei den Anlagen einsehbar. Der Auslegungszeitraum für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist vom 26.02. bis 26.03.2024 und kann beim Bürgermeisteramt Neresheim im Bauamt, Hauptstraße 21, Zimmer 502 eingesehen werden. Hier kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern und es können Anregungen vorgebracht werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch (info(@)neresheim.de) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Diese Informationsmöglichkeit hier auf der Homepage ist ausschließlich für die Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale). Details der amtlichen Bekanntmachung sind in der nachfolgenden Anlage „Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 16.02.2024“ einsehbar.
Anlagen: