Stadt Neresheim

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Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren

Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Neresheim im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlagen Hasenbuck & Krapfental“ in Neresheim-Ohmenheim; Aufstellungsbeschluss und Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20.01. bis 17.02.2025

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in seiner Sitzung vom 04.12.2024 die Flächennutzungsplanänderung „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hasenbuck & Krapfental“ in Neresheim-Ohmenheim beschlossen und den Beschluss mit ortsüblicher Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 10.01.2025 bekannt gemacht (siehe Anlage). Mit der Planung ist das Planungsbüro Becker & Haindl aus Wemding, beauftragt. Der Flächennutzungsplan sieht im Wesentlichen in den zu überplanenden Bereichen eine „Fläche für die Landwirtschaft“ vor. Die bisherigen Darstellungen sollen in den betroffenen Bereichen im Wesentlichen in ein „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Photovoltaik“ gem. 5 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 11 Abs. 2 BauNVO geändert werden. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.12.2024 beschlossen, den gemeindlichen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan vom 08.11.2000 zur Darstellung des " Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Photovoltaik " im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB mit der frühzeitigen Beteiligung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hasenbuck & Krapfental“ zu ändern und hat der Vorentwurfsplanung zu dieser Flächennutzungsplanänderung vom 04.12.2024 zugestimmt. Die Änderung erhält den Namen " Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hasenbuck & Krapfental“ im Parallelverfahren mit der frühzeitigen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hasenbuck & Krapfental“. Der Auslegungszeitraum für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Zeit vom 20.01. bis 17.02.2025 (je einschließlich). Die Unterlagen sind während dieser Zeit beim Bürgermeisteramt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG im Bauamt, Zimmer 503 während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. Es wird empfohlen, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren; außerhalb der üblichen Dienstzeiten können andere Termine vereinbart werden (Tel. 07326 81-17). Neben der Erläuterung der Planungszielsetzungen ist hierbei auch die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Informationsmöglichkeit auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale).

Anlagen:

Übersicht

Planteil Hasenbuck vom 04.12.2024

Begründung Hasenbuck mit Umweltbericht

Planteil Krapfental vom 04.12.2024

Begründung Krapfental mit Umweltbericht

Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 10.01.2025 – Änderung FNP

Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hasenbuck & Krapfental“ in Neresheim-Ohmenheim; Aufstellungsbeschluss und Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20.01. bis 17.02.2025

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in seiner Sitzung vom 04.12.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hasenbuck & Krapfental“ in Neresheim-Ohmenheim beschlossen und den Beschluss mit ortsüblicher Bekanntmachung im Neresheimer Nachrichtenblatt am 10.01.2025 bekannt gemacht (siehe Anlage). Mit der Planung ist das Planungsbüro Becker & Haindl aus Wemding, beauftragt. Der Vorhabenträger beabsichtigt auf den Flächen zwei Solarparks mit Photovoltaik-Modulen zur Stromgewinnung zu bauen:

Name des Bebauungsplans

Räumlicher

Geltungsbereich

Ausgewiesen werden

Teil 1: Hasenbuck

17,28 ha

Flur-Nrn. 197, 198, 199, 200, 201 und 202, Gemarkung Ohmenheim

- Sondergebiet Photovoltaik

- Grünflächen

- Verkehrsflächen

Teil 2: Krapfental

5,8 ha

Flur-Nr. 581, Gemarkung Ohmenheim

- Sondergebiet Photovoltaik

- Grünflächen

- Verkehrsflächen

Des Weiteren hat der Gemeinderat Neresheim in seiner Sitzung am 04.12.2024 dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Hasenbuck & Krapfental“ in der Fassung vom 04.12.2024 zugestimmt und beschlossen, auf dieser Planungsgrundlage die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der Auslegungszeitraum für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Zeit vom 20.01. bis 17.02.2025 (je einschließlich). Die Unterlagen sind während dieser Zeit beim Bürgermeisteramt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG im Bauamt, Zimmer 503 während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. Es wird empfohlen, einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren; außerhalb der üblichen Dienstzeiten können andere Termine vereinbart werden (Tel. 07326 81-17). Neben der Erläuterung der Planungszielsetzungen ist hierbei auch die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die Informationsmöglichkeit auf der Homepage ist ausschließlich für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale).

Anlagen:

Zeichnerischer Teil Hasenbuck + Planungsrechtliche Festsetzungen/Örtliche
Bauvorschriften Begründung mit Umweltbericht Hasenbuck
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Hasenbuck

Zeichnerischer Teil Krapfental + Planungsrechtliche Festsetzungen/Örtliche Bauvorschriften Begründung mit Umweltbericht Krapfental
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Krapfental
Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 10.01.2025

Bebauungsplan „Lohbühl“ in Neresheim-Ohmenheim; Billigung des Planentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit vom 09.12.2024 bis 17.01.2025

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in der öffentlichen Sitzung am 27.11.2024 die Abwägungen aller eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanverfahren „Lohbühl“ in Neresheim-Ohmenheim beschlossen und den Entwurf des Bebauungsplans sowie den Entwurf der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB und § 74 LBO) gebilligt und nach Einarbeitung der Ergebnisse die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Siedlungserweiterung ist zum Teil aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Neresheim entwickelt, für den übrigen Teil weist der FNP landwirtschaftliche Fläche aus. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit integriertem Grünordnungsplan, planungsrechtliche Festsetzungen und Begründung der stadtlandingenieure GmbH aus Ellwangen sowie der Entwurf der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften jeweils in der Fassung vom 14.11.2024. Die maßgebenden Bebauungsplanunterlagen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.12.2024 bis 17.01.2025 (je einschließlich) hier auf der Homepage der Stadt Neresheim veröffentlicht. Ebenfalls können die Unterlagen beim Bürgermeisteramt Neresheim, Hauptstraße 21, 1. OG im Bauamt, Zimmer 502/503 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Diese Informationsmöglichkeit ist ausschließlich für die Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale). Während der Zeit der Auslegung ist bei der genannten Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geboten. Außerhalb dieser Zeiten können andere Termine vereinbart werden (Tel. 07326/8116). Weiterhin können während dieser Zeit Bedenken und Anregungen schriftlich oder elektronisch (info(@)neresheim.de) vorgetragen werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen (§ 4a Abs. 6 BauGB). Außerdem darf der Inhalt der betroffenen Stellungnahmen nicht für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes von Bedeutung sein. Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Neben dem Planentwurf mit Begründung sind folgende Dokumente über umweltbezogene Informationen verfügbar: Umweltbericht und die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (siehe Anlagen). Nach Durchführung der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: Landratsamt Ostalbkreis; Stellungnahmen der Geschäftsbereiche Naturschutz (Artenschutz, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, Pflanzgebote, Rodungsfristen), Wasserwirtschaft (Hinweise zur Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung einschließlich Wasserschutzgebiete, Altlasten und Bodenschutz) und Landwirtschaft. Sonstige Behörden und Träger öffentlicher Belange: Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zur geologischen Situation. Den ausführlichen Bekanntmachungstext ersehen Sie nachfolgend bei den Anlagen unter „Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 06.12.2024“.

Anlagen:

Ganzheitliche Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Zieljahr 2040 für das gesamte Gemeindegebiet Neresheim im Regelverfahren; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, Billigung des Vorentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat am 27.11.2024 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die ganzheitliche Fortschreibung des Flächennutzungsplans beschlossen sowie den Vorentwurf mit zeichnerischem Teil und Begründung in der Fassung vom 15.05.2024 gebilligt. Der Geltungsbereich beinhaltet das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Neresheim.

Hinweis: Der Flächennutzungsplan nach § 5 BauGB wird von den Gemeinden für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und stellt flächenhaft die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung sowie den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde ergebende Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen dar. Dabei entfaltet der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan keine unmittelbare rechtliche Wirkung, sondern dient vielmehr als Leitfaden, an welcher Stelle künftig bestimmte Nutzungen in einem bestimmten Umfang untergebracht werden können und schafft damit die Grundlage für spätere Planungsstufen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen jedoch dient der Flächennutzungsplan für die beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange als verbindliches Programm, von welchem die Planungen nicht ohne ein Änderungsverfahren abweichen dürfen. Somit übernimmt der Flächennutzungsplan eine nicht unwesentliche Aufgabe für die Weiterentwicklung der Stadt Neresheim bis zum Jahr 2040. Die Standortwahl neuer Bauflächen fungiert als frühzeitiges Steuerungselement, besonders mit Hinblick auf Umwelt-, Landschafts- und Artenschutz, um spätere Bebauungspläne einfacher und schneller aufstellen und umsetzen zu können. Maßgebend ist der Vorentwurf der ganzheitlichen Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit Begründung der G+H Ingenieurteam GmbH aus Giengen in der Fassung vom 15.05.2024.

Die maßgebenden Planunterlagen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 09.12.2024 bis 17.01.2024 (je einschließlich) beim Bürgermeisteramt Neresheim, Hauptstr. 21, 1. OG im Bauamt, Zimmer 502/503 während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt. Stellungnahmen können ab dem 09.12.2024 bis einschließlich zum 17.01.2024 schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Zudem kann die Abgabe einer Stellungnahme auch per E-Mail (nm(@)gh-ingenieurteam.de) erfolgen. Diese Informationsmöglichkeit ist ausschließlich für die Beteiligung der Öffentlichkeit bestimmt. Bei einer unzulässigen Weiterverarbeitung der Unterlagen übernimmt die Stadt Neresheim keine Gewährleistung (Verbindlichkeit haben nur die Originale). Den ausführlichen Bekanntmachungstext ersehen Sie nachfolgend bei den Anlagen unter „Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 06.12.2024“.

Anlagen:

• Planteil FNP-Fortschreibung

• Begründung FNP Fortschreibung

• Auszug aus dem Nachrichtenblatt vom 06.12.2024