Wahlberechtigt ist,
wer am Wahltag
1. Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt
(Unionsbürger/in),
2. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
3. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt,
Personen, die durch Wegzug oder Verlegung ihrer Hauptwohnung das Wahlrecht verloren haben, aber vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder ihre Hauptwohnung begründe, sind mit der Rückkehr sofort wieder wahlberechtigt. Die Erforderlichkeit einer Mindestwohndauer entfällt in diesen Fällen. Diese Personen werden u.U. nicht automatisch ins Wählerverzeichnis aufgenommen, sondern müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
4. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die erst für eine etwaige Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlberechtigung, sobald absehbar ist, dass eine Stichwahl stattfindet.
Wahlberechtigt für eine eventuelle Stichwahl sind
1. grundsätzlich alle Personen, die schon für die Hauptwahl wahlberechtigt waren, sofern sie
nicht zwischenzeitlich aus der Gemeinde weggezogen sind, die Hauptwohnung aus der
Gemeinde wegverlegt haben oder die übrigen Wahlvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
sowie
2. Personen, die bis zum Tag der Stichwahl erstmals die oben genannten Wahlrechts- voraussetzungen erfüllen, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein.